Ein Gastbeitrag von Daniel Lagerpusch //
Ausschlaggebend für diesen Gastbeitrag ist eine These, die ich auf dem Blog der Kulturfritzen las. Konkret geht es um These 66. These 66? Im Rahmen der Reihe 95 Thesen zu #theaterimnetz (als Blogparade von den Kulturfritzen konzipiert) wurde folgende These (als These 66) zur Diskussion gestellt:
Der Jurist in mir wurde sofort wach 😀 Denn genau diese Thematik wird, meiner Meinung nach, im Theaterbereich noch viel zu wenig beachtet.
Dabei werden soziale Netzwerke auch für die Theater- und Musicalwelt immer wichtiger, denn sie bieten – gerade für die Welt der Bühne – einen sehr großen Vorteil: Das Theater hat ausreichend Stoff, um das soziale Netz zu füllen. Theater erzählt Geschichten und lebt von Bild und Ton. „Socials“ wie Instagram oder Facebook sind dankbare Plattformen für solche Inhalte und wie gemacht, um Produktionen und Darsteller in Szene zu setzen und zu promoten.
Doch auch in sozialen Netzwerken kann man nicht einfach alles und jeden der Öffentlichkeit preisgeben. Man muss sich an Spielregeln halten, die aus den entsprechenden Regelungen der Netzwerke (z.B. Facebook-Nutzungsrichtlinien) und vor allem aus den rechtlichen Grundlagen bestehen. Denn während die netzwerkinternen Regelungen schlimmstenfalls einen Ausschluss aus dem jeweiligen Netzwerk zur Folge haben können, sind die Auswirkungen eines Rechtsverstoßes um einiges schlimmer. Denn der worst case sieht in diesem Fall hohe Zahlungen vor, die ein Theater – je nach dessen Größe – empfindlich treffen können. Noch größere Auswirkungen können solche Verstöße dazu für kleine Theatergruppen oder junge Theaterproduktionen (kleine Produktionen, Vereine, Laiengruppen) haben oder auch für Blogger, die nach und nach der verlängerte PR-Arm für Theater und Musicalproduktionen werden und sich auch in diesem Bereich langsam etablieren.
Interne Social-Media-Guidlines sind daher auch für Theater, Produktionsfirmen oder Vereine wichtig, um sich rechtskonform im Netz zu bewegen. Solche Richtlinien beinhalten neben organisatorischen („Wer ist verantwortlich? Wer darf posten?“) oder „moralischen“ (Stichwort „Umgangsformen im Netz“) auch rechtliche Vorgaben.
An solche rechtlichen Aspekte sollte sich jeder halten, der seine Inhalte (Fotos, Bilder, Texte) im Internet und vor allem in den sozialen Netzwerken veröffentlicht. Deshalb gelten die nachfolgenden Punkte sowohl für Theater, Produktionsfirmen als auch für Blogger. Und auch wenn sich dieses Posting auf Social-Media-Plattformen konzentriert, so gilt alles doch auch für die Website des Theaters, des Produzenten oder des Bloggers.
[1] Kanal – persönliches Profil oder Unternehmensprofil?
Viele Unternehmen entscheiden sich schon zu Beginn der Social-Media-Kampagne falsch. Denn oft wird statt eines Unternehmensprofils ein „privates Profil“ als Unternehmenskanal angelegt. Der Grund: Man kann mit diesem Profil schlichtweg einfacher Menschen erreichen, da man jedem Hinz und Kunz eine Freundschaftsanfrage senden kann und somit natürlich eine breitere Masse erreicht. Mit einem Unternehmensprofil ist das schon weitaus schwieriger. Ein solches wird nur durch Werbung oder Mundpropaganda wirklich „sichtbar“. Und auch dann ist der Aufbau einer Fangemeinschaft ein langwieriger Prozess. Eine Freundschaftsanfrage ist dann schon einfacher. Aber auch gefährlicher.
Denn zu allererst verstößt diese Vorgehensweise z.B. gegen die Facebook-Richtlinien. Diese sagen ganz klar: private Profile sind auch nur für Private da. Nicht für Unternehmen. Diese haben gefälligst die Funktion der Unternehmensseiten zu nutzen.
Zudem stellt ein solcher „Kanal“ mitunter auch eine Form des Spam dar und würde im Streit als wettbewerbswidrig anzusehen sein, da – je nach Benennung – auch eine Verschleierung stattfindet und der Nutzer ggf. über die wirtschaftliche Absicht des Kanals in die Irre geführt wird.
Oft findet man auch private Profile von Mitarbeitern der Unternehmen, die bspw. „Tina Müller – XY Theaterproduktion“ lauten. Diese werden quasi als „Mitarbeiter-Profil“ eingestellt, über das man z.B. Werbung für das Theater macht, Darsteller anschreibt, zum Casting einlädt und und und. Das ist genauso wenig erlaubt und ist letztlich als Schleichwerbung zu qualifizieren.
Exkurs: Schleichwerbung
Das Thema Schleichwerbung war und ist aktuell noch stark diskutiert im Bereich Social Media. Der Grund dafür sind diverse, große „Influencer“, die ihre Marketingmaßnahmen schlicht nicht als Werbung kennzeichneten. Die Folge: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die eine Unterlassung und hohe Zahlungen forderten.
Nun mag man denken: ist doch das Problem des Influencers oder Bloggers. Aber: weit gefehlt. Denn auch die Unternehmen sind in der Pflicht, Schleichwerbung zu unterbinden. Und so kann es durchaus sein, dass nicht nur der „Verbreiter“, sondern auch das Unternehmen, für das in dessen Auftrag geworben wird, in Anspruch genommen wird, wenn gegen die Schleichwerbung vorgegangen wird.
Für Unternehmen heißt das also: nutzt die Möglichkeit der Unternehmensprofile. Die privaten Profile lassen wir dann auch mal lieber den Privatpersonen. 😉
[2] Name des Kanals
Der Name des Social-Media-Kanals ist die erste rechtliche „Hürde“, die genommen werden muss. Denn bei der Wahl des Profilnamens muss unbedingt darauf geachtet werden, keine fremden Marken oder geschäftlichen Zeichen zu verwenden. Denn diese genießen in der Regel Schutz nach dem deutschen Markengesetz (MarkG). Nutzt man nun einen bereits geschützten Markennamen oder ein geschütztes Logo oder Teile hiervon als Profilnamen, stellt dies eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar – eine abmahnfähige Handlung. Deswegen sollte man sich im Vorfeld erkundigen, ob der Name, den man gerne nutzen möchte, auch genutzt werden kann oder ob es Rechte Anderer gibt, die dem entgegenstehen.
[3] Impressum
Wie auch Websites brauchen Unternehmensprofile in den sozialen Netzwerken ein Impressum. Bei Theatern und Unternehmen ist dies sicher allseits bekannt. Es besteht aber ein allgemeiner Irrglaube, dass z.B. Blogs von der Impressumspflicht befreit sind, weil sie ja von Privatpersonen geschrieben würden. Das stimmt nicht. Im Prinzip gibt es keinen Blog, der von der Impressumspflicht befreit ist. Blogger sollten dies also auch bedenken.
Facebook bietet eine Hinterlegung des Impressums in seinem Info-Bereich an. Dort kann entweder ein ganzes Impressum hinterlegt werden oder aber ein klickbarerer Link zu einem bereits auf einer Website bestehenden Impressum. Die Verlinkung zu einem bestehenden Impressum ist dabei der empfehlenswertere Weg, das Impressum bereitzuhalten. Denn bei Änderungen der Firmierung, der Kontaktdaten oder der Geschäftsführung müssen diese nicht in den Netzwerken selbst noch einmal geändert werden. Die Änderung auf dem zentralen Impressum der Website ist dann stets die aktuelle Variante.
Zudem entspricht die direkte Verlinkung zum Impressum auch der „Unmittelbarkeit“ des Bereithaltens des Impressums. Dies bedeutet nämlich, dass das Impressum nicht mehr als 2 Klicks „entfernt“ sein darf von der Seite, auf der man sich befindet.
Exkurs: Inhalt des Impressums
Das Impressum muss die vollständigen Unternehmensangaben enthalten:
Unternehmensname, Inhaber oder Geschäftsführer/Vorstand, eine Anschrift (wichtig: kein Postfach), eine Rufnummer und eine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular reicht nur in bestimmten Grenzen aus, eine Mail-Adresse als Kontaktweg zu ersetzen (nämlich nur dann, wenn gesichert ist, dass über das Formular innerhalb von 30 Minuten eine Antwort kommen wird). Da die Grenzen wirklich äußerst eng und streng sind, empfiehlt sich eher die E-Mail-Adresse
Keinesfalls darf ein Impressum oder Teile davon als Bilddatei veröffentlich werden, auch wenn dies sehr beliebt ist (um z.B. Spam-Mails zu vermeiden). Denn diese Dateien können von Programmen oder Suchmaschinen nicht gefunden und ausgelesen werden, sodass das Impressum bspw. für Sehbehinderte schon nicht mehr erreichbar wäre.
[4] Fotos, Videos, Texte
Die sozialen Netzwerke leben von Inhalten. Dabei sind Fotos und Videos Garanten für eine starke Interaktion und viele Likes in den Socials. Doch nicht immer sind solche Fotos einfach so ohne Weiteres auf den Portalen einzustellen, da hier Urheber- und Nutzungsrechte zu berücksichtigen sind.
Urheber ist stets derjenige, der das Foto/Video, also das Werk, erstellt hat. Ein Urheberrecht kann auch nicht übertragen werden. Es bleibt stets beim Urheber. Er kann aber Nutzungsrechte an den Werken auf andere übertragen. Damit erlaubt er Dritten (Unternehmen oder Personen), das Werk zu nutzen und legt dabei den Umfang der erlaubten Nutzung fest. Er bestimmt, zu welchem Zwecke, für welche Dauer und in welchem räumlichen Umfang das Werk genutzt werden darf.
Werden Fotos für PR-Zwecke zur Verfügung gestellt, so können diese in der Regel auch problemlos veröffentlicht werden. Denn mit einer solchen Bereitstellung geht regelmäßig die Erlaubnis zur Nutzung im relevanten Umfang einher.
Selbst für den Fall einer Übertragung der Nutzungsrechte sollte aber immer darauf geachtet werden, den Urheber auch als solchen an dem Werk zu nennen. Denn eine rechtmäßige Übertragung führt nicht automatisch dazu, dass der Urheber seinen Anspruch auf Namensnennung verliert. Dies müsste in einer entsprechenden vertraglichen Regelung vereinbart werden. Also: immer die Quelle angeben, aus der das Foto oder Video stammt.
[5] Gewinnspiele
Gewinnspiele erfreuen sich – insbesondere auf Instagram und Facebook – sehr großer Beliebtheit. Der Grund: durch Gewinnspiele lassen sich, wenn sie geschickt gemacht sind, schnell viele neue Follower und Fans generieren.
Doch nicht nur der Gewinnspielteilnehmer muss sich an Regeln halten, sondern auch derjenige, der das Gewinnspiel veranstaltet. Die Regelungen und zu beachtenden Aspekte bei Gewinnspielen sind sehr umfangreich und würden dieses Posting sprengen. Wer sich mit dem Thema befassen und Gewinnspiele veranstalten will, sollte sich hierzu rechtlich von einem versierten Anwalt beraten lassen. Ein paar Aspekte, die es zu beachten gilt, möchte ich hier kurz vorstellen.
Teilen als Teilnahmevoraussetzung
Einer der wichtigsten Punkte bei Facebook-Gewinnspielen ist der allseits beliebte „Um teilzunehmen, musst Du nur diesen Beitrag teilen und schon bist Du im Lostopf“-Aspekt. Das Teilen eines Beitrags auf der privaten Pinnwand eines Gewinnspielteilnehmers darf nie zur Teilnahmevoraussetzung gemacht werden. Denn dies widerspricht den Facebook-Richtlinien und kann als Spam eingestuft werden. „Ja, aber das machen doch fast alle so“, höre ich oftmals, wenn ich Gewinnspielveranstalter diesbezüglich berate. Und das ist auch korrekt. Aber nur weil es viele machen, wird es nicht rechtmäßig. Und kein neuer Follower, den man durch diese Aktion generiert hat, ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder den Ausschluss aus Facebook wert.
Teilnahmebedingungen / „Facebook steht in keiner Verbindung zum Gewinnspiel“
Gewinnspiele unterliegen teilweise engen Regelungen. So ist es zum Beispiel erforderlich, den Teilnehmer darüber zu informieren, wann das Gewinnspiel endet, wie der Gewinner benachrichtigt wird oder wer der Veranstalter des Gewinnspiels ist. Aus dem letztgenannten Punkt heraus entwickelte sich der beliebte Satz: „Facebook steht in keinem Zusammenhang mit dem Gewinnspiel und ist hierfür nicht verantwortlich“. Problem: Fehlt aber nun fahrlässigerweise ein Impressum auf der Seite, weiß der Teilnehmer durch diesen Satz leider noch immer nicht, wer das Gewinnspiel veranstaltet. Diese Info muss er aber haben.
In einem Facebook-Posting wirken solche Informationen rund um das Gewinnspiel oft überladen und lassen das Posting schnell mal eine halbe Seite lang werden. Bei Instagram ist ein solch langer Text gar undenkbar, denn Instagram ist eine visuelle Plattform, die primar auf optische Gestaltung und weniger auf Text abzielt (Seien wir mal ganz ehrlich: Wie oft lest Ihr den Text unter einem Bild? Ihr lest ihn? Ok! Und wenn der Text jetzt so lang ist, dass Ihr 3x weiterscrollen müsst? Na seht ihr! 😉 )
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Gewinnspielbedingungen zu erstellen und diese mittels einer Verlinkung im entsprechenden Posting zu kommunizieren. Der Vorteil: die Bedingungen können pauschal formuliert und so für sämtliche Gewinnspiele genutzt werden. Dadurch sind sämtliche, wichtigen Informationen für den Teilnehmer sofort abrufbar und müssen nicht jedes Mal neu in ein Posting eingefügt werden.
Auch wichtig und in allen guten Gewinnspielbedingungen enthalten: Der Teilnehmer muss vorab wissen, wenn sein Name öffentlich als Gewinner bekannt gegeben wird. Weiß er dies vor der Teilnahme nicht, so ist grundsätzlich nur eine Gewinnbenachrichtigung per Direktnachricht erlaubt.
Soweit ein kurzer Überblick. Ein Überblick, der sensibilisieren soll. Denn natürlich kann und darf dieses Posting keine rechtliche Beratung sein. Eine solche stellt es auch nicht dar und kann insbesondere eine konkrete Beratung oder Vertretung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Wer sich mit dem Thema Gewinnspielbedingungen konfrontiert sieht oder gar eine Abmahnung auf dem Tisch liegen hat, weil er ein fremdes Foto in seinen Socials genutzt hat, der sollte sich an einen in diesen Themen versierten Rechtsanwalt wenden. Keinesfalls sind die vorstehenden Infos hierfür ausreichend. Sie dienen nur dazu, die Verantwortlichen für die rechtlichen Stolpersteine im Social-Media-Bereich empfänglich zu machen. 😉
//
Über den Autor:
Daniel Lagerpusch ist selbständiger Rechtsanwalt aus Essen und in den Bereichen Veranstaltungs- und Eventrecht, Urheberrecht und Social-Media-Recht tätig. Er berät Theater- und Musicalproduktionen, Agenturen, Darsteller, Künstler und Fotografen in sämtlichen Belangen, mit denen sie in ihrer Arbeit konfrontiert werden.
Nebenbei bloggt er auf über Shows, Musicals, Events und Unterhaltung.
Links:
Daniels Kanzlei:
www.lagerpusch-law.com
www.facebook.com/LagerpuschLaw
Daniels Blog:
www.danielsview.de
www.facebook.com/danielsview.de
//
Beitragsfoto: Colosseum Theater Essen, Foyer © Daniel Lagerpusch
Pingback: 95 Thesen zu #TheaterimNetz – Aufruf zur Blogparade |·